ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AUSSER INTERNETLEISTUNGEN)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Den Leistungen der DVZ Datenverarbeitungszentrum Mecklenburg-Vorpommern GmbH (DVZ M-V GmbH) liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Diese Bedingungen gelten nicht für den „Geschäftsbereich Land“, es sei denn, ihre Anwendung wird zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart.
(2) Entgegen stehende Geschäftsbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch, selbst im Falle der Vertragserfüllung, nicht Vertragsbestandteil.
(3) Soweit die DVZ M-V GmbH besondere Vertragsbedingungen verwendet und einbezieht, gelten die nachfolgenden Bedingungen ergänzend. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden jeweils in Verträgen über
- Kauf oder Miete dezentraler Systeme (auch PC)
- Überlassung von Software
- Softwareunterstützung
- Pflege von Anwendungsverfahren
- telefonische Kundenberatung/Hotline
- Erbringung von Werk- und Dienstleistungen (z. B. Beratung, Installation, Schulung)
- Nutzung von Anwendungsverfahren im Rechenzentrum
- Service und Wartung
geregelt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Alle Angebote der DVZ M-V GmbH sind freibleibend.
(2) Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch die DVZ M-V GmbH zustande. Auch Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 3 Vertragsgegenstand und -durchführung
(1) Der Gegenstand des Vertrages ergibt sich aus der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung.
(2) Die DVZ M-V GmbH kann sich zur Durchführung des Vertrages der Dienste Dritter bedienen; diese werden nicht Vertragspartner des Auftraggebers.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der DVZ M-V GmbH alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig vorliegen.
(2) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass von allen an die DVZ M-V GmbH übergebenen Unterlagen und Datenträgern Sicherungskopien angefertigt und diese der DVZ M-V GmbH im Bedarfsfall zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die vorgenannten Mitwirkungspflichten sind eine Hauptleistungspflicht des Auftraggebers und unentgeltlich zu erbringen.
(4) Erbringt der Auftraggeber die erforderlichen Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht in der vereinbarten Weise, so gehen die hieraus entstehenden Folgen (Verzögerungen, Mehraufwand) zu seinen Lasten.
§ 5 Termine / Fristen / Leistungserbringung
(1) Leistungstermine und Fristen sind nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.
(2) Ort und Zeitpunkt der Lieferung von Produkten sowie der Erbringung von Leistungen werden einvernehmlich festgelegt.
§ 6 Arbeitsergebnis / Abnahme
(1) Der Auftraggeber hat unverzüglich zu prüfen, ob die von der DVZ M-V GmbH erbrachten Leistungen im Wesentlichen den vertraglich vorgesehenen Anforderungen entsprechen.
(2) Für den Fall, dass es sich bei der vertraglich vereinbarten Leistung um eine Werksleistung handelt, hat er sodann unverzüglich die Abnahme zu erklären.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der DVZ M-V GmbH unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, wenn ihm während der Prüfung Abweichungen von den vertraglich festgelegten Vereinbarungen bekannt werden. Während der Prüfung festgestellte nicht wesentliche Abweichungen der Leistung von den vertraglich festgelegten Anforderungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Diese nicht wesentlichen Abweichungen können in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten werden.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die DVZ M-V GmbH erbringt in der Regel genau spezifizierte Dienstleistungen. Für diese sowie für gebrauchte Produkte wird keine Gewährleistung übernommen. Soweit jedoch bei Kauf-, Werk- oder anderen Vertragsarten eine Verpflichtung zur Gewährleistung besteht, gilt das im Folgenden geregelte.
(2) Die DVZ M-V GmbH gewährleistet, dass die vertraglichen Leistungen zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistungserbringung frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
(3) Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung seitens der DVZ M-V GmbH Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbstständig ändert oder durch Dritte ändern lässt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung sofort nach Ablieferung bzw. Abnahme zu untersuchen und bestehende Mängel der DVZ M-V GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Auftraggebers: Der Auftraggeber hat zunächst das Recht Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mängelbehebung erfolgt, liegt bei der DVZ M-V GmbH. Erst wenn auch die zweite Nacherfüllung fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den vereinbarten Preis zu mindern.
(5) Der Auftraggeber kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung der DVZ M-V GmbH Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Auftraggebern, die Verbraucher sind, für neue Sachen zwei Jahre, für gebrauchte Sachen ein Jahr seit Gefahrübergang. Der Auftraggeber hat nach Ablauf von sechs Monaten zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Auftraggebern, die nicht Verbraucher sind, ein Jahr für neue und gebrauchte Produkte seit Gefahrübergang. Der Auftraggeber hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorgelegen hat.
(8) Über den gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungszeitraum hinaus, gewährleistet die DVZ M-V GmbH nur soweit dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde und im Rahmen etwaiger weitergehender Garantie- oder Gewährleistungszusagen ihrer Lieferanten liegt.
§ 8 Haftung
(1) Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung gilt in Fällen einer Pflichtverletzung der DVZ M-V GmbH folgendes: Die DVZ M-V GmbH haftet für alle Personen- und sonstigen Schäden, die sie oder ihre gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen, unbeschränkt.
(2) Bei nur leicht fahrlässiger Pflichtverletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der DVZ M-V GmbH wie folgt begrenzt: Die DVZ M-V GmbH haftet nach Maßgabe ihrer Haftpflichtversicherung mit 1.533.876 EUR für Personen- und/oder Sachschäden und mit 25.565 EUR für Vermögensschäden.
(3) Eine Haftung für Schäden, die auf Grund von höherer Gewalt entstanden sind, kann die DVZ M-V GmbH keine Haftung übernehmen. Dies gilt auch für Viren, die trotz der angewandten Sicherungsmaßnahmen an den Kunden gelangen. Die DVZ M-V GmbH verpflichtet sich jedoch, alles in ihrer Macht stehende zu tun, um Derartiges zu vermeiden.
(4) Die DVZ M-V GmbH haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, wenn sie deren Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und der Auftraggeber sicherstellt, dass die in maschinenlesbarer Form bereitgestellten Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
(5) Eine weitergehende Haftung übernimmt die DVZ M-V GmbH nicht.
§ 9 Vergütung / Rechnungslegung / Zahlungsverzug
(1) Die Einzelpreise der zu erbringenden Leistungen sowie die gesamte Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag sowie dem jeweils gültigen Leistungsverzeichnis.
(2) Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
(3) Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, wird monatlich auf der Basis der Stundenerfassung der DVZ M-V GmbH abgerechnet.
(4) Rechnungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, jeweils zum Monatsende und werden innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.
(5) Wenn aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Informationen oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers der Arbeitsaufwand erheblich über den Schätzungen liegt, die die DVZ M-V GmbH bei Übernahme des Auftrages zugrunde legen konnte, so ist sie auch bei Vergütung nach Festpreis oder mit Höchstbegrenzung zu einer angemessenen Erhöhung der ursprünglichen Vergütung berechtigt.
(6) Die Vergütungssätze und Nebenkosten gelten jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
(7) Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten bzw. 8 Prozentpunkten bei Geschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
§ 10 Verzug / Vertragsstrafe
(1) Ist die Nichteinhaltung eines Termins oder einer Frist auf ein unvorhersehbares Ereignis zurückzuführen, welches außerhalb der Einflusssphäre der DVZ M-V GmbH liegt, so verlängern sich die Frist oder der Termin um eine angemessene Zeitspanne.
(2) Wird ein verbindlicher Termin von der DVZ M-V GmbH nicht eingehalten, so gerät sie in Verzug, soweit sie die Verzögerung zu vertreten hat.
(3) Überschreitet der Verzug 30 Kalendertage, so kann der Auftraggeber pro Verzugstag einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1/30 der vereinbarten Vergütung geltend machen, jedoch nur für einen Zeitraum von maximal 100 Kalendertagen. Für die Umrechnung der einmaligen auf eine monatliche Vergütung wird ein Zeitraum von 50 Monaten zugrunde gelegt. Damit sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers aus Verzug abgegolten. Die Regelungen des § 343 BGB über die Herabsetzung der Vertragsstrafe bleiben unberührt.
(4) Die DVZ M-V GmbH haftet unbeschränkt, soweit der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(5) Gerät die DVZ M-V GmbH in Verzug, so kann der Auftraggeber eine angemessene Erklärung mit der Nachfrist setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten werde.
(6) Kommt der Auftraggeber mit den ihm obliegenden Mitwirkungsleistungen in Verzug, so hat die DVZ M-V GmbH das Recht, nach Ablauf einer dem Auftraggeber schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist den Vertrag fristlos zu kündigen.
(7) Die DVZ M-V GmbH behält dann den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung zuzüglich der bis dahin angefallenen Reisekosten und Spesen, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 50 % der vereinbarten Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
(8) Davon unberührt bleibt jedoch der Anspruch der DVZ M-V GmbH auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn sie von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 11 Schutzrechte / geistiges Eigentum / Nutzungsrechte
(1) Die DVZ M-V GmbH steht dafür ein, dass die vertraglichen Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre vertragliche Nutzung einschränken oder ausschließen.
(2) Der Auftraggeber wird die DVZ M-V GmbH unverzüglich benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden und bei Auseinandersetzung mit Dritten im Einvernehmen mit der DVZ M-V GmbH handeln.
(3) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch geltend gemachte Schutzrechte Dritter beeinträchtigt oder untersagt, wird die DVZ M-V GmbH entweder die vertragsgemäße Leistung dergestalt ändern, dass die Schutzrechtverletzung nicht mehr vorliegt oder das Recht für den Auftraggeber erwirken. Für den Auftraggeber entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.
(4) Sollte es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, die Pflichten aus Abs. 3 zu erfüllen, wird die DVZ M-V GmbH das jeweils betroffene Produkt gegen Rückerstattung des vereinbarten Entgeltes, abzüglich einer angemessenen Nutzungsvergütung, zurücknehmen.
(5) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Ergebnisse nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden, sofern nicht schriftlich die freie Verwendbarkeit durch den Auftraggeber vereinbart ist.
(6) Soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstehen, erhält der Auftraggeber hieran ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht.
(7) Die Nennung und Verwendung der DVZ M-V GmbH als Referenz bedarf der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung mit der DVZ M-V GmbH. Eine erteilte Vereinbarung gilt bis auf Widerruf. Dieser ist durch die DVZ M-V GmbH jederzeit ohne Einhaltung einer bestimmten Frist und ohne Angaben von Gründen möglich.
§ 12 Vertraulichkeit / Datenschutz
(1) Der Auftraggeber und die DVZ M-V GmbH verpflichten sich gegenseitig zur vertraulichen Behandlung aller Unterlagen und Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder erkennbar nicht für Dritte bestimmt sind. Dasselbe gilt für überlassene Angebote und Leistungen auch nach Vertragsbeendigung.
(2) Bei der Be- und Verarbeitung von personenbezogenen Daten werden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, Landesdatenschutzgesetzes, des Landesstatistikgesetzes und alle sonstigen für den Einzelvertrag in Betracht kommenden Gesetze beachtet. Diese Verpflichtung der DVZ M-V GmbH bezieht sich auf Datenverarbeitung ebenso wie auf alle Bereiche der Datenlagerung und des Datenträgertransportes.
§ 13 Gefahrübergang / Eigentumsvorbehalt / Rechtsübergang
(1) Die Gefahr geht mit Übergabe bzw. mit Abnahme auf den Auftraggeber über.
(2) Mit Zahlung des vereinbarten Entgeltes gehen die vereinbarten Nutzungsrechte an der Software an den Auftraggeber über.
(3) Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises verbleiben das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen sowie die Nutzungsrechte an allen überlassenen Programmen bei der DVZ M-V GmbH.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Abtretung von Rechten und die Übertragung von Pflichten durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung durch die DVZ M-V GmbH zulässig.
(3) Änderungen und Ergänzungen der Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(4) Soweit der AG Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der DVZ M-V GmbH ausschließlicher Gerichtsstand.
(5) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch die ihr wirtschaftlich am nächsten kommende Regelung.
Stand: November 2011